Kurzfristige Beschäftigung - Zeitgrenzen nicht mehr abhängig von Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage

Bis zum 31.05.2021 war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte in Abhängigkeit zu prüfen, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.

Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) wird diese Betrachtungsweise geändert. Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. In der Konsequenz sind demnach auch die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen diesem Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest. Die Geringfügigkeits-Richtlinien werden in diesem Zusammenhang zeitnah angepasst.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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