Entschädigungsleistungen nach §56 Absatz 1a IfSG weiterhin möglich

Am 11.06.2021 wurde der Beschluss über die Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gefasst.

Somit können auch über den 30.06.2021 hinaus Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Sorgeberechtigte nach §56 (1a) IfSG geleistet werden.

Quelle: Bundesgesetzblatt

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