Software-AGB

  1. Vertragsgegenstand
    Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Überlassung von Standardsoftware, bestehend aus Programmen auf vom Kunden gesondert zu bestellenden und zu vergütenden Datenträgern in maschinenlauffähiger Form und zugehörigem Begleitmaterial (Benutzeranleitung) je in einem Exemplar. Es kann eigene Software des Anbieters wie auch Fremdsoftware Dritter an den Kunden überlassen werden. Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gelten in beiden Fällen in vollem Umfange. Der Anbieter ist berechtigt, bezüglich Software Dritter die Nutzungsbedingungen dieser Dritten zum Vertragsinhalt zu machen. Der Kunde ist dann verpflichtet, in gleicher Weise auch die Regelungen jener Nutzungsbedingungen der Dritten einzuhalten. Der Anbieter ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software zu ändern (z. B. Fehlerbereinigung), zu erweitern oder in sonstiger Weise weiter oder neu zu entwickeln. Der Kunde hat insoweit jedoch aus diesem Vertrag keinen entsprechenden Anspruch auf eine dieser Handlungen. Die Software wird im Lieferschein näher bezeichnet. Der Lieferschein ist Teil der vorliegenden Vereinbarung. Quellformate der vertragsgegenständlichen Programme werden nur auf Grund gesonderter Vereinbarung an den Kunden ausgeliefert.
  2. Lieferung, Installation, Einweisung
    Die Erstinstallation der vertragsgegenständlichen Programme auf einem Rechner, der vom Anbieter zu liefern ist oder sich bereits im Besitz des Kunden befindet, erfolgt, soweit vereinbart, durch den Anbieter am Sitz des Kunden auf dessen Hardware. Der Anbieter liefert die vertragsgegenständlichen Programme im maschinenlesbaren Format einschließlich zugehörigem Begleitmaterial wie im Lieferschein beschrieben. Die bei Installationsarbeiten anfallenden Nebenkosten werden gemäß der Preisliste des Anbieters berechnet. Eine Einweisung in die unmittelbaren Programmfunktionen wird im Falle einer vereinbarten Installation nach dieser erbracht. Die Schulung von Mitarbeitern des Kunden bedarf besonderer Vereinbarung gemäß Ziffer 3.
  3. Zusatzleistungen:
    Installationsleistungen bei Rechnerwechsel und Fremdsoftware, Neuinstallation des Betriebssystems sowie bei Datenübernahme zählen als Mehraufwand und werden gesondert berechnet. (Als Fremdsoftware gelten Elster, dakota, Outlook u.ä. nicht von der HSC GmbH hergestellte Programme.) Diese Leistungen sind auch nicht Bestandteil des Software-Betreuungs- oder Nutzungsvertrages.
  4. Schulung
    Auf Wunsch des Kunden wird der Anbieter nach seiner Wahl den Kunden, beziehungsweise dessen Mitarbeiter am Sitz des Kunden oder in Schulungskursen im Hause des Anbieters auf die EDV-Anwendung angemessen vorbereiten. Schulungsleistungen erfolgen auf Grund gesonderter Vereinbarung und nach der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters.
  5. Nutzungsrechte an Software
    Der Kunde ist zur nichtausschließlichen und nichtübertragbaren Nutzung der vertragsgegenständlichen Software auf einer im Lieferschein bezeichneten Anlage berechtigt. Hierzu gehört auch die Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zu Zwecken der Datensicherung. Erweiterungen oder sonstige Veränderungen der Software in jeglicher Form sind unzulässig. Der Kunde kann das vertragsgegenständliche Programm auf einer anderen Anlage nutzen, wenn die Nutzung auf der vertraglich bestimmten Anlage in Folge von Störungen oder einem Anlagewechsel nicht möglich ist. Jede weitergehende Verwertung, insbesondere jede Mehrfachnutzung oder jede Nutzung in Verbindung mit von Kunden hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder der Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderungen oder Erweiterungen der Hardware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Der Kunde hat für jeden weiteren Rechner, auf dem er das Programm nutzen will, ein gesondertes Nutzungsrecht zu erwerben. Für Netzwerke erfolgt die Nutzungsrechtsvergabe in Stufen je nach Anzahl der Arbeitsplätze und wenn die Software mandantenfähig ist zusätzlich nach Anzahl der Mandaten. Der Umfang des Nutzungsrechtes wird jeweils im Lieferschein festgelegt. Der Kunde kann das ihm eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte übertragen. Der Anbieter führt die hierzu erforderliche Änderung des Kunden­namens gegen Vergütung im Rahmen eines neuen Pflegevertrages mit dem Zweiterwerber durch. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten des Anbieters durch den Kunden wird eine von diesem zu bezahlende Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,- sofort fällig. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche vor.
  6. Updates
    Das Einspielen eines Updates ist nur innerhalb 1 Jahres nach Kauf und mit gültigem Software-Betreuungsvertrag gestattet. Wenn Sie keinen gültigen Vertrag für das entsprechende Programm besitzen, dürfen Sie nur die Programmversion nutzen, die Sie gekauft haben. Mit der Installation eines Updates ohne gültigen Software-Betreuungsvertrag ist die Funktionstüchtigkeit Ihrer gekauften Version nicht mehr gewährleistet. Beachten Sie bitte, dass angeschlossene Programme eventuell ebenfalls aktualisiert werden müssen. Die Vorgehensweise entnehmen Sie bitte der Dokumentation dieser Programme.
  7. Vergütung
    Die Vergütung für die Überlassung der Software wird von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt. Einzelne nicht bezeichnete Positionen, wie etwa Reisekosten (Fahrtkosten und Fahrtzeit) oder Schulungen, werden jeweils gemäß der gültigen Preisliste des Anbieters berechnet.
  8. Gewährleistung
    Der Anbieter übernimmt die Gewähr dafür, dass das überlassene Programm und die zugehörigen Begleitmaterialien die vereinbarten Funktionen erfüllen. Fehler in Computerprogrammen lassen sich jedoch nach dem Stand der Technik nicht völlig ausschließen. Der Kunde nimmt hiervon Kenntnis. Fehler des Programms hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mitzuteilen. Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel wird der Anbieter in angemessener Frist durch Übergabe einer neuen Programmversion und - soweit vereinbart - durch Installation beseitigen, soweit die Mängel die Softwareanwendung des Kunden nicht unwesentlich beein­trächtigen. Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfungen nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, so erlischt - unabhängig von einer möglichen Zustimmung des Anbieters - insoweit die Gewährleistung, außer, dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist. Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des Anbieters bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. Bleiben wiederholte Mängelbeseitigungsversuche des Anbieters (im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, kann der Kunde vom Erwerbsvertrag zurücktreten. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind dem Anbieter vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate beschränkt.
  9. Haftung
    Der Anbieter haftet maximal bis zum Kaufpreis des Softwareproduktes. Der Kunde haftet der HSC GmbH für diejenigen Schäden und sonstigen Vermögensnachteile, die aus der vertragswidrigen Nutzung der Programme oder deren Weitergabe nebst zugehörigen Unterlagen an Dritte entstehen können.
  10. Kündigung
    Abgeschlossene Softwarenutzungs- oder -betreuungsverträge sind beiderseits mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende kündbar.
  11. Allgemeine Bestimmungen
    Es gelten die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HSC GmbH.

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Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma

Telefon: (03 43 86) 502 0

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