Vereinfachungsregelung bei Ausbildungsende (§12 Abs.2 Satz 2 DEÜV) (2)

Beenden Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis untermonatig und wechseln in ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, besteht die Möglichkeit, als Ende der Berufsausbildung den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, zu melden.

In dem Fall ist es erst im Folgemonat notwendig, die Umschlüsselung vom Personengruppenschlüssel (PGS) 102 bzw. 121 auf PGS 101 vorzunehmen. Ein Personalnummernwechsel ist daher nicht notwendig.

Quelle: Gesetzte im Internet.

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