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Consulting GmbH
Dürrweitzschen
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Seit dem 1. Januar 2022 müssen begleitende Entgeltunterlagen (beispielsweise Unterlagen zur Staatsangehörigkeit, zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, Entsendung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse) in elektronischer Form vorliegen.
Arbeitgeber können sich - entsprechend der Regelung zur Befreiung von der elektronischen Betriebsprüfung - bis zum 31. Dezember 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für sie zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen, sodass ein Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen kann. Wird eine Befreiung erteilt, sind die Unterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2027 elektronisch zu führen.
Quelle: Techniker Krankenkasse
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, welches am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Quelle: Internetauftritt der Bundesregierung sowie Bundesgesetzblatt
Der Anspruch auf Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes in Fällen von Betreuungsbedarf bei nicht erkrankten Kindern ist bis einschließlich 07.April 2023 ausgeweitet worden.
Die Schließung der Einrichtung, das Betretungsverbot, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen.
Quelle: Bundesgesetzblatt
Am 16.09.2022 wurde das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 § 59 Abs. 1 IfSG" im Bundesgesetzblatt verkündet.
Gemäß neu eingefügtem § 59 Absatz 1 IfSG werden bei einem Beschäftigten, der während seines Urlaubs nach § 30 IfSG abgesondert wird oder der sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung abzusondern hat, die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Quelle: Bundesgesetzblatt
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