Das Bundeskabinett beschloss am 09.06.2021 die Dritte Verordnung über die Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung.
Sowohl die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zur Kurzarbeit, als auch die pauschale Erstattung der SV-Beiträge werden bis zum 30.09.2021 verlängert.