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Consulting GmbH
Dürrweitzschen
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04668 Grimma
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Ab 01.07.2023 gelten bei der Kurzarbeit die Voraussetzungen wie vor der Pandemie. Es müssen somit wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb betroffen sein. Leiharbeiter werden nicht mehr unterstützt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Geschäftsstelle der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und hat ab der Entgeltabrechnung Juli 2023 unmittelbare Auswirkung auf die Beitragsberechnung.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird auf 3,4 Prozent, der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent angehoben.
Der Beitragssatz wird nach Kinderzahl differenziert. Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
In HSC-LohnPlus wird Ihnen eine Eingabemöglichkeit zu den berücksichtigungsfähigen Kindern (Anzahl und Geburtsdatum) mit dem kommenden Update (geplant 29.06.2023) zur Verfügung gestellt.
Quellen: Bundesgesetzblatt und Bundesministerium für Gesundheit.
Beenden Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis untermonatig und wechseln in ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, besteht die Möglichkeit, als Ende der Berufsausbildung den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, zu melden.
In dem Fall ist es erst im Folgemonat notwendig, die Umschlüsselung vom Personengruppenschlüssel (PGS) 102 bzw. 121 auf PGS 101 vorzunehmen. Ein Personalnummernwechsel ist daher nicht notwendig.
Quelle: Gesetzte im Internet.
Die Finanzverwaltung hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angepasst.
In diesen werden die mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Anhebungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro berücksichtigt.
Die neuen Programmablaufpläne sind ab 1.4.2023 anzuwenden. Der bisherige Lohnsteuerabzug 2023 ist entsprechend zu korrigieren, sofern die Korrektur wirtschaftlich zumutbar ist.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Seit dem 1. Januar 2022 müssen begleitende Entgeltunterlagen (beispielsweise Unterlagen zur Staatsangehörigkeit, zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, Entsendung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse) in elektronischer Form vorliegen.
Arbeitgeber können sich - entsprechend der Regelung zur Befreiung von der elektronischen Betriebsprüfung - bis zum 31. Dezember 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für sie zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen, sodass ein Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen kann. Wird eine Befreiung erteilt, sind die Unterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2027 elektronisch zu führen.
Quelle: Techniker Krankenkasse