Allgemeine Geschäftsbedingungen der HSC GmbH
- Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) ist die vertragliche Regelung aller Leistungen und Lieferungen der HSC GmbH ausschließlich zu vorliegenden Bedingungen. Entgegenstehende Liefer-, Einkaufs- oder sonstige lieferanten- oder kundenseitige Bedingungen erkennt der Anbieter nicht an. Lieferanten sind nicht berechtigt, Zahlungsforderungen aus Verträgen mit dem Anbieter an Dritte abzutreten. Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam. Eine nähere Beschreibung der jeweiligen Leistungen und Lieferungen ist den gesondert und selbständig, aber auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträge zu entnehmen. Soweit in diesen AGB und in auf deren Grundlage geschlossenen Verträgen von '"Software" gesprochen wird, ist immer die Gesamtheit aus Programm auf Datenträger und zugehörigen Begleitmaterialien gemeint. Als "Nutzung" wird in diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Verträgen das maschinelle Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Übertragung auf Speichermedien in einen einzelnen Rechner oder einen Netzwerkrechner zu Verarbeitungs- und Datennutzungszwecken verstanden. Als "Wartung" werden hardwarebezogene, als "Pflege" softwarebezogene Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bezeichnet. - Zahlungsbedingungen
Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Fälligkeit tritt mit Lieferung ein. Liegen zwischen Vertragsunterzeichnung und Lieferung mehr als vier Monate, ist der Anbieter berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preisänderungen an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Zur Eigentumslage treffen die Parteien folgende Vorbehaltsvereinbarung: Die vertragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises im Eigentum des Anbieters. Die folgenden Vorbehaltsregelungen gelten auch für System- und Anwendungsprogramme, soweit sie vom Anbieter geliefert wurden und auf Speichermedien der Anlage verkörpert sind. Der Eigentumsvorbehalt des Anbieters an von ihm gelieferter Ware besteht solange fort, bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind. Der Kunde versichert die Ware für den Zeitraum bis zur vollständigen Bezahlung gegen Feuer, Wasser, Bruch, Stromschwankungen und sonstige Schäden und weist dem Anbieter den Abschluss dieser Versicherung auf Verlangen schriftlich nach. Der Anbieter ist im Zeitraum bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt, den Aufstellungsort durch einen Bevollmächtigten betreten und prüfen zu lassen. Für Änderungen an der Hardware oder deren Verbindung mit Hardware anderer Anbieter sind bis zur vollständigen Bezahlung nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig. Das Eigentum des Anbieters an der Hardware bleibt auch in diesen Fällen unberührt. Bis zur vollständigen Bezahlung darf die Hardware in keiner Form, weder verändert noch unverändert, noch mit anderer Hardware verbunden, und auf keine Weise veräußert, Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch auf Dauer oder zeitweise überlassen oder belastet werden. Bei Pfändung oder Beschlagnahme von Hardware im Sinne von Satz 1 von Ziffer 2.6.5 informiert der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich. Macht der Anbieter seine Rechte aus dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend beziehungsweise lässt er die Hardware pfänden, so bleibt hiervon der Bestand des vorliegenden Vertrages unberührt. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der Anbieter unbeschadet aller sonstigen Rechte die Ware zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen. Außerdem kann der Anbieter Zinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das Recht des Anbieters, weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. - Lieferungen
Auszuliefernde Programme werden dem Kunden auf gesondert zu berechnenden Datenträgern überlassen. Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Programme auf Datenträger einschließlich Begleitmaterialien an eine vom Kunden zu benennende Transportperson, beziehungsweise bei besonderer Vereinbarung an den Kunden selbst. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Software verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig. Vom Anbieter zu Testzwecken mitgelieferte Gegenstände (wie Datenträger, Begleitmaterialien etc.) verbleiben im Eigentum des Anbieters. - Kundenrechte, Ersatzansprüche, Vertraulichkeit, Abwerbeverbot
Es gelten die und nur die Rechte, die dem Kunden im jeweiligen Vertrag eingeräumt werden. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Auf die Geltung der Regelungen der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß den §§ 377, 378 HGB bezüglich aller Systemkomponenten wird, soweit diese Regelungen auf den Kunden anwendbar sind, ausdrücklich hingewiesen. Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften sowie für leichte Fahrlässigkeit bezüglich wesentlicher Vertragspflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden, etwa durch Datenträgerdefekte. Der Kunde ist im Rahmen eigener Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten zur Durchführung einer ausreichenden Datensicherung verpflichtet. Hierzu gehören bei Finanzbuchhaltung und ähnlichen Programmen etwa Sicherungen nach dem Drei-Generationen-Prinzip ("Großvater", "Vater", "Sohn") sowie zusätzliche Monatssicherungen (letzter Monatsabschluss) und zusätzliche Jahressicherungen (letzter Jahresabschluss). Der Kunde wird alle Informationen über die Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen und Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zur vertragsgegenständlichen Software zu verhindern. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertragspartner des Kunden sowie Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Firma des Kunden, ebenso für Berater des Kunden in rechtlicher oder steuerlicher Hinsicht. Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung seiner in diesem Vertrag festgelegten Pflichten. Diese Haftung erstreckt sich insbesondere auch auf die unberechtigte Verwendung erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte. Der Anbieter behandelt sämtliche Informationen, personenbezogenen Daten und Unterlagen vertraulich, die Mitarbeitern des Anbieters im Kundenbereich bekannt werden und ihnen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, beziehungsweise als schutzbedürftige Daten erkennbar sind. Der Anbieter wird solche Informationen, Daten oder Unterlagen in keiner Weise nutzen oder verwerten. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, einander keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter während oder Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben und anzustellen. - Abtretung von Ansprüchen, Schutzrechte
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten. Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen. Der Anbieter ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Anbieter weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Anbieters an. Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials, soweit ihm diese Rechte zustehen. Die Rechte der Anbieter von Fremdsoftware verbleiben bei diesen. - Geltung der Vertragsregelungen
Es gilt das Recht sämtliche getroffenen Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen beziehungsweise der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
(im Sinne des HGB) ist Grimma.