Nachdem der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung über mehrere Jahre konstant gehalten werden konnte, kommt es zum 01.01.2022 zu einer Anhebung. Von der Anhebung sind jedoch nur kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr betroffen. Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetz - GVWG) hat der Gesetzgeber den sogenannten Kinderlosenzuschlag mit Wirkung ab 01.01.2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent angehoben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19.07.2021.
Quellen: Sozialversicherung kompetent und Bundesgesetzblatt