Mit der neuen Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) werden die bis zum 31.12.2021 in der bisherigen Kurzarbeitergeld-Verordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelten Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt ab Januar 2022 nur in Höhe von 50 Prozent. Weitere 50 Prozent werden durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen, sofern sich der Arbeitnehmer in einer geförderten Weiterbildung befindet.
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Bundesgesetzblatt