Bis Juni 2022 werden weiterhin höhere Leistungssätze ab dem vierten bzw. siebenten Bezugsmonat berücksichtigt. Sozialversicherungsbeiträge werden nur noch pauschal in Höhe von 50 Prozent erstattet, wenn sich der Betroffene in einer geförderten Weiterbildung befindet.
Quelle: Bundesgesetzblatt