Am 16.09.2022 wurde das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 § 59 Abs. 1 IfSG" im Bundesgesetzblatt verkündet.
Gemäß neu eingefügtem § 59 Absatz 1 IfSG werden bei einem Beschäftigten, der während seines Urlaubs nach § 30 IfSG abgesondert wird oder der sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung abzusondern hat, die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Quelle: Bundesgesetzblatt