Der Anspruch auf Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes in Fällen von Betreuungsbedarf bei nicht erkrankten Kindern ist bis einschließlich 07.April 2023 ausgeweitet worden.
Die Schließung der Einrichtung, das Betretungsverbot, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen.
Quelle: Bundesgesetzblatt