Consulting GmbH
Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma
Telefon: (03 43 86) 502 0
Die Finanzverwaltung hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angepasst.
In diesen werden die mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Anhebungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro berücksichtigt.
Die neuen Programmablaufpläne sind ab 1.4.2023 anzuwenden. Der bisherige Lohnsteuerabzug 2023 ist entsprechend zu korrigieren, sofern die Korrektur wirtschaftlich zumutbar ist.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Seit dem 1. Januar 2022 müssen begleitende Entgeltunterlagen (beispielsweise Unterlagen zur Staatsangehörigkeit, zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, Entsendung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse) in elektronischer Form vorliegen.
Arbeitgeber können sich - entsprechend der Regelung zur Befreiung von der elektronischen Betriebsprüfung - bis zum 31. Dezember 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für sie zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen, sodass ein Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen kann. Wird eine Befreiung erteilt, sind die Unterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2027 elektronisch zu führen.
Quelle: Techniker Krankenkasse
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, welches am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Quelle: Internetauftritt der Bundesregierung sowie Bundesgesetzblatt
Der Anspruch auf Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes in Fällen von Betreuungsbedarf bei nicht erkrankten Kindern ist bis einschließlich 07.April 2023 ausgeweitet worden.
Die Schließung der Einrichtung, das Betretungsverbot, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen.
Quelle: Bundesgesetzblatt
Seite 4 von 26
Durchdachte Lösungen sind die besten