Consulting GmbH
Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma
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Die Bundeszentrale für Steuern (BZSt) informiert darüber, dass in der Zeit seit 21.07.2025 bis 25.07.2025 der Service für das DaBPV nicht erreichbar ist und es somit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Bearbeitung der bis zum 25.07.2025 aufgelaufenden Rückstände bis Mitte August dauern wird.
Am 18.07.2025 wurde das "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" im Bundesgesetzblatt verkündet.
Darin wird unter anderem die Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen angehoben. Für reine Elektrofahrzeuge ist ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, sofern dieses Fahrzeug nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031angeschafft und der Bruttolistenpreis von 100.000 Euro nicht überschritten wird.
Beenden Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis untermonatig und wechseln in ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, besteht die Möglichkeit, als Ende der Berufsausbildung den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, zu melden.
In dem Fall ist es erst im Folgemonat notwendig, die Umschlüsselung vom Personengruppenschlüssel (PGS) 102 bzw. 121 auf PGS 101 vorzunehmen. Ein Personalnummernwechsel ist daher nicht notwendig.
Quelle: Gesetzte im Internet.
Die Bundeszentrale für Steuern (BZSt) informiert nochmals darüber, wie vorzugehen ist, wenn es im Rahmen des Datenaustausches zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) Abweichungen zwischen der Rückmeldung und anderen Informationen/Nachweisen der Elterneigenschaft kommt. Zu Differenzen kann es kommen, da der steuerrechtliche Datenbestand nicht alle sozialrechtlichen Fallgestaltungen abbilden kann. Die Sachverhalte, die zu solchen Abweichungen führen können, sind in den Gemeinsamen Grundsätzen unter Punkt 3.2. beschrieben.
Liegen Ihnen als beitragsabführende Stelle abweichende Informationen vor, sind diese zu verwenden, wenn entsprechende Nachweise eingereicht wurden. Sofern noch keine Nachweise vorliegen, ist eine Aufklärung über den den betreffenden Mitarbeiter vorzunehmen. In Fällen, in denen laut BZSt keine Elterneigenschaft vorliegt und die Kinder vor dem Jahr 1993 geboren sind, ist eine Klärung durch den Mitarbeiter über das BZSt nicht möglich, da die Daten dort nicht nachgepflegt werden können.
Wurden die Elterneigenschaft und Kinderzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, sind diese Angaben für die Bemessung der Pflegeversicherung zu verwenden. Eine Information an das BZSt über die Abweichungen ist nicht notwendig.
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Durchdachte Lösungen sind die besten