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Dürrweitzschen
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Bis zum 31.05.2021 war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte in Abhängigkeit zu prüfen, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) wird diese Betrachtungsweise geändert. Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. In der Konsequenz sind demnach auch die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen diesem Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest. Die Geringfügigkeits-Richtlinien werden in diesem Zusammenhang zeitnah angepasst.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Am 31.05.2021 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes veröffentlicht.
In diesem ist präzisiert worden, bei welchem Personenkreis sich die Ausweitung der Dauer der geringfügigen Beschäftigung 2021 auswirkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Der Anspruch auf Kinderkrankentage für das Jahr 2021 ist rückwirkend zum 18.01.2021 erneut ausgeweitet worden.
Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.
Quelle: Onlineauftritt der Bundesregierung und das Bundesgesetzblatt
Die Entschädigungsleistungen für erwerbstätige Sorgeberechtigte ist über den 31.03.2021 hinaus verlängert worden. Sie ist immer dann vorgesehen, wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung festgestellt hat. Die Zahlung der Entschädigung für erwerbstätige Sorgeberechtigte übernimmt der Arbeitgeber für 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr.
Die Erstattung von Entschädigungsleistung durch die zuständige Behörde muss innerhalb von zwei Jahren beantragt werden.
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