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Dürrweitzschen
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Nachdem der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung über mehrere Jahre konstant gehalten werden konnte, kommt es zum 01.01.2022 zu einer Anhebung. Von der Anhebung sind jedoch nur kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr betroffen. Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetz - GVWG) hat der Gesetzgeber den sogenannten Kinderlosenzuschlag mit Wirkung ab 01.01.2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent angehoben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19.07.2021.
Quellen: Sozialversicherung kompetent und Bundesgesetzblatt
Am 11.06.2021 wurde der Beschluss über die Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gefasst.
Somit können auch über den 30.06.2021 hinaus Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Sorgeberechtigte nach §56 (1a) IfSG geleistet werden.
Quelle: Bundesgesetzblatt
Das Bundeskabinett beschloss am 09.06.2021 die Dritte Verordnung über die Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung.
Sowohl die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zur Kurzarbeit, als auch die pauschale Erstattung der SV-Beiträge werden bis zum 30.09.2021 verlängert.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Der Zahlungszeitraum für die Corona-Prämie ist bis zum 31.03.2022 verlängert worden.
Der steuerfreie Betrag von 1.500 Euro gilt für den Gesamtzeitraum unverändert. Es handelt sich lediglich um eine Fristverlängerung!
Sofern Sie diesen Betrag noch nicht komplett genutzt haben, können Sie noch bis März 2022 die Prämie auszahlen.
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Durchdachte Lösungen sind die besten