Entschädigungsleistungen nach §56 Absatz 1a IfSG und Kinderkrankengeld

Nach dem am 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten "Gesetz zur Verlängerung der Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" ist es bis zum Ablauf des 23.09.2022 weiterhin möglich, Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Sorgeberechtigte nach §56 (1a) IfSG zu leisten. Alternativ besteht bis einschließlich 23.09.2022 die Möglichkeit, die Zahlung von Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn ein Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.

Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie Bundesgesetzblatt

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