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Consulting GmbH
Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma
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Im Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG), welches am 15.Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist der Anspruch auf Krankengeld während der Mitaufnahme bei stationärer Behandlung eines Kindes vor Vollendung des zwölften Lebensjahres geregelt worden.
Außerdem wurde die Anzahl der Kinderkrankentage bis auf Weiteres auf 15 Arbeitstage pro Elternteil (maximal 35 pro Kalenderjahr) bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende (maximal 70 pro Kalenderjahr) angehoben. Die Mitaufnahme während der stationären Behandlung wird nicht auf diesen Anspruch angerechnet.
Das Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Nähere Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Die Ausfüllhilfe "sv.net" wird zum 29.02.2024 eingestellt.
Das SV-Meldeportal ersetzt sv.net. Es besteht die Möglichkeit, sich schon jetzt im Meldeportal zu registrieren.
Da der zeitliche Umfang hierfür nicht abzuschätzen ist, wird empfohlen, zeitnah eine Registrierung durchzuführen. Für Anwender, die eine Registrierung bis 31.03.2024 vornehmen, entstehen in 2024 keine Kosten.
Nähere Informationen finden Sie im Informationsportal.
Vom 12. bis zum 18. November 2023 findet wieder die AGRITECHNICA in Hannover statt. Auch wir sind wieder vor Ort und freuen uns über die zahlreichen Gespräche mit Kunden und Interessenten. Sollten auch Sie der Messe einen Besuch abstatten, laden wir Sie herzlich auf unseren Stand in Halle 8 Stand D04 ein.
Ab 01.07.2023 gelten bei der Kurzarbeit die Voraussetzungen wie vor der Pandemie. Es müssen somit wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb betroffen sein. Leiharbeiter werden nicht mehr unterstützt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Geschäftsstelle der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und hat ab der Entgeltabrechnung Juli 2023 unmittelbare Auswirkung auf die Beitragsberechnung.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird auf 3,4 Prozent, der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent angehoben.
Der Beitragssatz wird nach Kinderzahl differenziert. Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
In HSC-LohnPlus wird Ihnen eine Eingabemöglichkeit zu den berücksichtigungsfähigen Kindern (Anzahl und Geburtsdatum) mit dem kommenden Update (geplant 29.06.2023) zur Verfügung gestellt.
Quellen: Bundesgesetzblatt und Bundesministerium für Gesundheit.